16. Oktober 2020

Neue CoronaVO veröffentlicht ***aktualisiert 18.10.2020***

gültig ab 16.10.2020



*** Aktuelle Entwicklung***

Ab Montag, dem 19.10.2020, müssen landesweit die Maßnahmen nach CoronaVO Schule § 6a - Pandemiestufe 3 - umgesetzt werden:

§ 6a Abweichende Bestimmungen für die Pandemiestufe 3

Sofern und solange die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts (https://www.gesundheitsamt-bw.de) im landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die Zahl von 35 überschreitet, gelten abweichend von § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 4, § 2 Absatz 6 sowie § 5 die folgenden Bestimmungen:

1.Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, gilt auch in den Unterrichtsräumen. Sie gilt jedoch nicht im fachpraktischen Sportunterricht; im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten gilt sie nicht, sofern die Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden.

2. Im Sportunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten sind alle Betätigungen ausgeschlossen, für die ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist. Lehrkräften ist es gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- und Hilfestellung zu geben.

3. Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt. (Ausnahmen siehe CoronaVO)

4. Außerunterrichtliche Veranstaltungen sind untersagt.


Ursprüngliche Nachricht (Stand 16.10.2020):

Die Corona-Pandemie hat sich in den vergangenen Wochen weltweit dynamisch entwickelt. Seitens des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die landesweit verbindlichen Regelungen für Schulen angepasst. Mit den Änderungen an der „Corona-Verordnung Schule“ werden die Maßnahmen zum Infektionsschutz an den Schulen für den Fall verschärft, dass die Pandemiestufe 3, also eine landesweite 7-Tages-Inzidenz von 35 und mehr Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, vom Landesgesundheitsamt ausgerufen wird. Nur dann und nur unter diesen Vorzeichen gelten die entsprechenden Maßnahmen.


Wichtige Informationen:

- Eine Handreichung für das Tragen von Masken wurde veröffentlicht. Ein Gesichtsvisier oder „Faceshield“ (Schutzschild aus dünnem und hoch-transparentem Polyester mit Bügel) entspricht nicht einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der fortgeschriebenen Corona-Verordnung. Die Erfahrungen der ersten Wochen haben gezeigt, dass die Kinder und Jugendlichen sehr verantwortungsvoll mit der „Maskenpflicht“ umgehen.

- Das Lüften der Unterrichtsräume wird durch eine verbindliche Vorgabe geregelt.

- Wenn die Pandemiestufe 3 ausgerufen wird, besteht neben weiteren Vorgaben insbesondere die Pflicht, auch im Unterricht eine Mund- Nasen- Bedeckung zu tragen.


Nähere Information entnehmen Sie bitte den Anlagen.