17. Oktober 2021
Neue Corona-Verordnung Schule
Am 15.10.2021 wurden die Schulen über die Änderungen der neuen Corona-Verordnung Schule informiert- diese tritt am 18.10.2021 in Kraft.
Wichtige Punkte:
- Für Schülerinnen und Schüler (Klassenstufen 5 bis 10 und VKL) gilt: Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum. Sitzen die Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer oder Betreuungsraum am Platz oder stehen sie, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht. Umgekehrt gilt somit: Bewegen sich die Schülerinnen und Schüler, z.B. von einem Sitzplatz zu einem anderen oder zur Tafel, gilt die Maskenpflicht.
- Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule gilt grundsätzlich: Keine Maskenpflicht im Klassenzimmer.
- Für Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen gilt: Die Maskenpflicht besteht für Lehrkräfte und weitere am Unterricht mitwirkende Personen nicht, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Die Regelung für die Lehrkräfte muss deshalb von der Schülerregelung abweichen, weil sie sich ständig im Raum bewegen, also bei Anwendung der Schülerregelung eine dauerhafte Maskenpflicht bestünde.
- Beim Eintritt der sog. Alarmstufe oder bei einem Corona- Fall in der Lerngruppe besteht wieder die Pflicht zum Tragen der Maske.
Bitte beachten Sie, dass die Maskenpflicht außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume unverändert bleibt. Sie gilt also beispielsweise im Lehrerzimmer. Selbstverständlich dürfen auf freiwilliger Basis auch weiterhin Masken in den Klassenzimmern und Betreuungsräumen getragen werden.
Wichtige Punkte:
- Für Schülerinnen und Schüler (Klassenstufen 5 bis 10 und VKL) gilt: Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum. Sitzen die Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer oder Betreuungsraum am Platz oder stehen sie, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht. Umgekehrt gilt somit: Bewegen sich die Schülerinnen und Schüler, z.B. von einem Sitzplatz zu einem anderen oder zur Tafel, gilt die Maskenpflicht.
- Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule gilt grundsätzlich: Keine Maskenpflicht im Klassenzimmer.
- Für Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen gilt: Die Maskenpflicht besteht für Lehrkräfte und weitere am Unterricht mitwirkende Personen nicht, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Die Regelung für die Lehrkräfte muss deshalb von der Schülerregelung abweichen, weil sie sich ständig im Raum bewegen, also bei Anwendung der Schülerregelung eine dauerhafte Maskenpflicht bestünde.
- Beim Eintritt der sog. Alarmstufe oder bei einem Corona- Fall in der Lerngruppe besteht wieder die Pflicht zum Tragen der Maske.
Bitte beachten Sie, dass die Maskenpflicht außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume unverändert bleibt. Sie gilt also beispielsweise im Lehrerzimmer. Selbstverständlich dürfen auf freiwilliger Basis auch weiterhin Masken in den Klassenzimmern und Betreuungsräumen getragen werden.